Eine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung gibt es in der Regel für Partner und Partnerinnen im gemeinsamen Haushalt und für Kinder. Mehr dazu unter ooegkk.at/mitversicherung.
Bei pflegenden Angehörigen sind die Bedingungen dafür weniger streng: So ist ein gemeinsamer Haushalt nicht zwingend notwendig. Außerdem ist der Begriff „Verwandtschaft“ weiter definiert und umfasst auch Personen, die normalerweise nicht für eine beitragsfreie Mitversicherung in Frage kommen, z. B. Geschwister oder verschwägerte Verwandte. Klären Sie im Einzelfall mit der OÖGKK ab, ob Sie die Kriterien erfüllen. Generelle Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung als pflegender Angehöriger sind: Die pflegebedürftige Person muss mindestens Anspruch auf Pflegegeld der Stufe drei haben und die Pflege in häuslicher Umgebung muss die Arbeitskraft des Angehörigen überwiegend beanspruchen.
Dem Antrag auf Mitversicherung (181.3 KB) sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Nachweis der Pflegegeldstufe
- Nachweis des Verwandtschaftsgrades (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden)
Sind die Voraussetzungen für eine Mitversicherung als pflegender Angehöriger nicht gegeben, besteht die Möglichkeit einer besonders günstigen Selbstversicherung (175.2 KB) in der Krankenversicherung (nach Paragraph 16/2b ASVG). Diesem Antrag (175.2 KB) auf Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist ein Nachweis über die Pflegestufe beizulegen.
Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
Personen, die ein behindertes Kind pflegen und daher nicht berufstätig sein können, haben die Möglichkeit, eine freiwillige Selbstversicherung (nach Paragraph 16/2a ASVG) in der Krankenversicherung abzuschließen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Den begünstigten Beitrag von EUR 59,57 (Wert 2019) übernimmt der Staat (Familienlasten-Ausgleichsfonds). Diese Selbstversicherung ist für jene eine Option, bei denen eine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung nicht möglich ist, z. B. für Alleinerziehende. Den Antrag (252.0 KB) nimmt die zuständige Gebietskrankenkasse entgegen. Dem Antrag beizulegen sind:
- Geburtsurkunde des behinderten Kindes
- Bestätigung des Finanzamts über die erhöhte Familienbeihilfe
- Unterlagen über eine allfällige Befreiung von der Schulpflicht
- Nachweis über die Pflegestufe
Personen, die ein behindertes Kind pflegen, können auch eine freiwillige Pensionsversicherung abschließen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Pensionsversicherungsanstalt. Die Beiträge zahlt, wenn die Bedingungen erfüllt sind, ebenfalls der Staat (Familienlasten-Ausgleichsfonds).