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Wochengeld
Wochengeld erhalten einerseits alle Arbeitnehmerinnen und andererseits auch alle jene Frauen, die Geld aus der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw.) bekommen.

Dauer des Wochengeldanspruches

Das Wochengeld wird für die letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt.

Wird vom Amtsarzt oder dem Arbeitsinspektorat aus medizinischen Gründen ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so besteht bereits ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das Wochengeld.

Nach der Entbindung verlängert sich der Anspruch auf 12 Wochen, wenn eine Früh- bzw. Mehrlingsgeburt oder eine Kaiserschnittentbindung vorliegt.

Damit die OÖGKK das Wochengeld nach der Entbindung weiterzahlen kann, benötigen wir eine Geburtsbescheinigung. Bitte legen Sie uns diese zeitgerecht vor. Das Wochengeld wird Ihnen monatlich im Nachhinein überwiesen. Geben Sie daher bitte Ihre Bankverbindung an.
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Höhe des Wochengeldes

Das Wochengeld ist ein vollständiger Ersatz des Nettoeinkommens in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Wochenhilfe. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden als prozentuelle Zuschläge berücksichtigt. Der Dienstgeber muss auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung das Nettoeinkommen der letzten dreizehn Kalenderwochen (letzten drei Kalendermonate) bestätigen. Der voraussichtliche Entbindungstag ist vom Arzt zu berechnen und von diesem auf der Rückseite der Arbeits- und Entgeltbestätigung einzutragen.

Frauen, die vor der Wochenhilfe Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekamen, erhalten auf die zuletzt bezogene Leistung einen Zuschlag in Höhe von 80 Prozent. Bei Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen wird der Grundbetrag von € 14,53 um 80 % erhöht. Selbstversicherte Dienstnehmerinnen (§19a ASVG) erhalten ein einheitliches Wochengeld in Höhe von EUR 7,91 pro Tag.

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Zuletzt aktualisiert am 08. Juli 2010
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