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StudentInnen
StudentInnen sind in der Regel bei Ihren Eltern mitversichert, meist bis zum 27. Geburtstag. Dieser Ratgeber informiert kurz über die rechtlichen Grundlagen und stellt weitere Möglichkeiten vor, in der gesetzlichen Krankenversicherung gut und günstig versichert zu sein.

Mitversicherung bei den Eltern

Die gesetzlichen Bestimmungen im ASVG sehen einen Krankenversicherungsschutz für Kinder aus dem Versicherungsverhältnis der Eltern grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Eine weiterlaufende Mitversicherung ist möglich. Dazu benötigt die Gebietskrankenkasse lediglich eine Familienbeihilfen-Bestätigung vom Finanzamt oder eine semesteraktuelle Schul- bzw. Inskriptionsbestätigung.

Ab dem 2. Studienjahr wird zusätzlich ein Studienerfolgsnachweis des vorangegangenen Studienjahres im Ausmaß von mindestens 8 positiven Semesterwochenstunden oder - wenn der 1. Studienabschnitt bereits abgeschlossen ist - eine Fotokopie des 1. Diplomprüfungszeugnisses (1. Rigorosum) benötigt.

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Eine Mitversicherung aufgrund eines Schulbesuches oder Studiums ist längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.

Liegt kein Schulbesuch oder Studium mehr vor, so ist eine weitere Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit (nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung einer Schul- oder Studienausbildung) für die Dauer von 24 Monaten möglich, sofern kein Anspruch auf Leistungen vom Arbeitsmarktservice („Arbeitslosengeld“) besteht.  

Nachweis: Fotokopie des letzten Zeugnisses (Vorder- und Rückseite) bzw. Fotokopie der Sponsions- oder Promotionsurkunde mit dem Vermerk, dass Erwerbslosigkeit vorliegt und noch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.  

Weiters kann die Tochter/der Sohn mitversichert werden, wenn vom Finanzamt  eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird oder aufgrund einer Behinderung Erwerbsunfähigkeit besteht. Nachweis: Bescheid vom Finanzamt bzw. medizinische Befunde. Bitte übermitteln Sie an die Gebietskrankenkasse nur Fotokopien der Nachweise. 

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Die OÖGKK verschickt Erinnerungsschreiben jeweils vor Ablauf der Angehörigenbeziehungen, und zwar

  1. wegen Erreichung des 18. Lebensjahres.
  2. wegen Ablauf der Angehörigenbeziehung zwischen 18. und 27. Lebensjahr, jeweils mit 30.11. des Kalenderjahres, wenn keine weiteren Nachweise (Familienbeihilfe oder Schulbesuchsbestätigung/Studienbestätigung) erbracht werden.
  3. bei Erreichung des 27. Lebensjahres.
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Weitere Möglichkeiten der Krankenversicherung

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Zuletzt aktualisiert am 22. April 2010
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