24-Stunden-Betreuung-daheim
Begriffsbestimmung Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen Entlohnung der unselbständig beschäftigten Betreuungspersonen Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei unselbständiger Betreuung Steuerliche Aspekte bei unselbständiger Betreuung Selbständige Betreuungspersonen Förderungen Weitere Informationen Formulare Gesetzliche Grundlagen
Begriffsbestimmung
Vom neuen Hausbetreuungsgesetz ist nur die sogenannte „Betreuung“ umfasst, d.h. Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und Lebensführung sowie sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
Nicht vom Hausbetreuungsgesetz umfasst sind echte pflegerische Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegehilfe fallen und daher dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen.
Die Betreuung kann im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
Nicht vom Hausbetreuungsgesetz umfasst sind echte pflegerische Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegehilfe fallen und daher dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen.
Die Betreuung kann im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
Arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen
Das Hausbetreuungsgesetz sieht arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen vor. Diese gelten aber nur bei Arbeitsverhältnissen mit
Bei Arbeitsverhältnissen zu Trägerorganisationen ist zu berücksichtigen, dass nur bei gemeinnützigen Anbietern die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz vorgehen.
- der zu betreuenden Person selbst oder
- einem ihrer Angehörigen oder
- einem gemeinnützigen Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art.
- die Betreuungskraft das 18. Lebensjahr vollendet hat, und
- die betreute Person Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegesetz oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat bzw. bei niedrigerer Pflegegeldstufe wegen nachweislicher Demenzerkrankung dennoch ständig betreuungsbedürftig ist, und
- nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, und
die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und
die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.
- In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Allfällige über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit. Arbeitseinsätze während der Arbeitsbereitschaft sind auf die Arbeitszeit selbstverständlich zur Gänze anzurechnen.
- Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.
- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere 10 Stunden nicht in Anspruch genommen werden.
- Freie Sonntage und freie Halbtage sind nicht vorgesehen, die Dauer und Lage der „Kernarbeitszeit“ und der Arbeitsbereitschaft sind zu vereinbaren.
- Das Arbeitsverhältnis erlischt jedenfalls mit dem Tod der zu betreuenden Person, auch wenn ein Angehöriger der zu betreuenden Person Arbeitgeber ist.
Bei Arbeitsverhältnissen zu Trägerorganisationen ist zu berücksichtigen, dass nur bei gemeinnützigen Anbietern die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz vorgehen.
Entlohnung der unselbständig beschäftigten Betreuungspersonen
Für die Entlohnung der Betreuungspersonen ist der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich heranzuziehen.
Die Höhe des laut Mindestlohntarifes für Österreich gebührenden monatlichen Bruttolohnes für eine Kranken- und Altenbetreuungsperson mit Hausgemeinschaft (Lohngruppe 6 - 128 Stunden in 14 Tagen) beträgt:
bzw. € 2.293,54 brutto für einen Monat Betreuung durch zwei Betreuungspersonen.
Weiters besteht Anspruch auf Sonderzahlungen im Ausmaß von insgesamt 3 Bruttomonatslöhnen.
Die Höhe des laut Mindestlohntarifes für Österreich gebührenden monatlichen Bruttolohnes für eine Kranken- und Altenbetreuungsperson mit Hausgemeinschaft (Lohngruppe 6 - 128 Stunden in 14 Tagen) beträgt:
| Grundlohn | € 734,49 |
| Nachtzuschlag | € 314,18 |
| Halber Sachbezug | € 98,10 |
| Gesamt | € 1.146,77 brutto |
bzw. € 2.293,54 brutto für einen Monat Betreuung durch zwei Betreuungspersonen.
Weiters besteht Anspruch auf Sonderzahlungen im Ausmaß von insgesamt 3 Bruttomonatslöhnen.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei unselbständiger Betreuung
Bei unselbständiger Betreuung ist die Betreuungsperson als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden (Beitragsgruppe A1). Freie Dienstverhältnisse sind im Privatbereich nicht möglich.
Das Arbeitsverhältnis bleibt auch während der Freizeitphasen aufrecht, sodass die Betreuungsperson durchgehend angemeldet bleibt.
Betreuungs-Dienstverhältnisse unter Ehegatten bzw. bei Lebensgemeinschaften sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sozialversicherungsrechtlich nicht möglich. Hier besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG (Bundeszuschuss).
Dienstverhältnisse unter sonstigen nahen Angehörigen sind im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen.
Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung (inkl. Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag) beläuft sich auf 39,9 %, wobei der Dienstnehmer-Anteil 18,2 % und der Dienstgeber-Anteil 21,7 % beträgt. Der Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG beträgt 1,53 % der Bruttobeitragsgrundlage.
Das Arbeitsverhältnis bleibt auch während der Freizeitphasen aufrecht, sodass die Betreuungsperson durchgehend angemeldet bleibt.
Betreuungs-Dienstverhältnisse unter Ehegatten bzw. bei Lebensgemeinschaften sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sozialversicherungsrechtlich nicht möglich. Hier besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG (Bundeszuschuss).
Dienstverhältnisse unter sonstigen nahen Angehörigen sind im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen.
Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung (inkl. Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag) beläuft sich auf 39,9 %, wobei der Dienstnehmer-Anteil 18,2 % und der Dienstgeber-Anteil 21,7 % beträgt. Der Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG beträgt 1,53 % der Bruttobeitragsgrundlage.
Steuerliche Aspekte bei unselbständiger Betreuung
Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass grundsätzlich Lohnsteuerpflicht vorliegt, jedoch aufgrund der Höhe der Bruttomonatslöhne keine Lohnsteuer anfällt. Lohnsteuer kann lediglich aufgrund der drei Sonderzahlungen wegen der Jahressechstelüberschreitung anfallen.
Weiters ist bei zwei Dienstverhältnissen (Bezüge in Summe über € 1.095,00) der Dienstgeberbeitrag von 4,5 % an den Familienlastenausgleichsfonds abzuführen.
Privathaushalte haben für Betreuungspersonen keine Kommunalsteuer zu entrichten.
Weiters ist bei zwei Dienstverhältnissen (Bezüge in Summe über € 1.095,00) der Dienstgeberbeitrag von 4,5 % an den Familienlastenausgleichsfonds abzuführen.
Privathaushalte haben für Betreuungspersonen keine Kommunalsteuer zu entrichten.
Selbständige Betreuungspersonen
Die selbständige Betreuung ist nach dem Hausbetreuungsgesetz nur mit Gewerbeberechtigung möglich. Die Betreuungsperson ist in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert. Der vorläufige Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beträgt im Jahr 2013 monatlich 157,34.
Nähere Auskünfte erteilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Nähere Auskünfte erteilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Förderungen
Die zu betreuende Person erhält bei einem Betreuungsvertrag nach dem Hausbetreuungsgesetz eine Förderung als Zuschuss zu den Betreuungskosten. Bei unselbständiger Betreuung beträgt die monatliche Förderung bei einem Dienstnehmer bis zu € 550,00, bei zwei Dienstnehmern bis zu € 1.100,00, bei einer selbständigen Betreuungsperson bis zu € 275,00 bzw. bei zwei selbständigen Betreuungspersonen bis zu € 550,00 nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Zuständig für die Förderungsanträge ist das Bundessozialamt.
Die Gebietskrankenkasse bietet umfassende Hilfestellung bei allen Fragen im Zusammenhang mit unselbständig beschäftigten Betreuungspersonen. Wir unterstützen auch beim Ausfüllen der Meldungen, des Lohnzettels und beim Förderungsansuchen an das Bundessozialamt.
Hinweis:
Ab 1. November 2008 wurden die Förderungen erhöht. Mehr dazu im rechts angeführten Link.
Zuständig für die Förderungsanträge ist das Bundessozialamt.
Die Gebietskrankenkasse bietet umfassende Hilfestellung bei allen Fragen im Zusammenhang mit unselbständig beschäftigten Betreuungspersonen. Wir unterstützen auch beim Ausfüllen der Meldungen, des Lohnzettels und beim Förderungsansuchen an das Bundessozialamt.
Hinweis:
Ab 1. November 2008 wurden die Förderungen erhöht. Mehr dazu im rechts angeführten Link.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter den rechts angeführten Links.
Formulare
Gesetzliche Grundlagen
Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
(100 kB)
Hausgehilfe-/Hausangestelltengesetz
(163 kB)
Mindestlohntarif (Auszug)
(84 kB)
Zuletzt aktualisiert am
19. März 2013
Medienbeiträge
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